Feuerwehr - & Brauchtumsverein Katzenmoos

Satzung Feuerwehr - & Brauchtumsverein Katzenmoos

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Feuerwehr- und Brauchtumsverein Katzenmoos. Sitz des Vereins: 79215 Elzach-Katzenoos und er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Nach Eintragung lautet der Vereinsname Feuerwehr und Brauchtumsverein Katzenmoos e.V.
(3) Der Verein setzt sich aus zwei Sparten zusammen:
  3a) Traditionelles Löschwesen von Katzenmoos
  3b) Durchführung von Brauchtums- und Traditionsveranstaltungen.

§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Brauchtumspflege, erhalten und verführen von historischen und traditionellen Löschmitteln und Löschvorgängen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht durch öffentliche Auftritte bei dörflichen Festen, Umzügen, Jubiläen und sonstigen Ereignissen.

§3 Mitgliedschaft
(1) Die Gründungsmitglieder setzen sich aus Mitgliedern der ehemaligen Feuerwehr Katzenmoos zusammen.
(2) Mitglied kann jede natürliche Person werden die das 16. Lebensjahr vollendet hat und von der Versammlung mit 2/3 Mehrheit in geheimer Wahl Zustimmung bekommt.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein bei groben Verstößen gegen die Satzung oder das allgemeine Auftreten in der Öffentlichkeit.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die mindestens 25 Jahre Mitglied sind oder sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft vorgeschlagen und mit 2/3 Mehrheit bestätigt.

§4 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Passive Mitgliedschaft kann bei der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden und wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

§5 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
A: dem Vorsitzenden
B: dem stellvertretenden Vorsitzenden
C: dem Kassierer
D: dem Schriftführer
E: drei Beisitzer
(2) Der Gesamtvorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
(3) Der Vorsitzende lädt zu den Gesamtvorstandsitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer unterzeichnet wird.
(4) In den Gesamtvorstand kann gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§6 Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur dann tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§7 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vorstandschaft
(1) Der 1. Vorsitzende sorgt für die genaue Vollziehung der Satzung und leitet alle Versammlungen. Er führt die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung aus. Er ist befugt, dringende Geschäfte von sich aus zu erledigen.
(2) Der 2. Vorsitzende vertritt bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden dessen Stelle und unterstützt ihn bei seinen Amtsgeschäften.
(3) Der Rechnungsführer führt die Kassengeschäfte. Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen. Anlässlich der Jahresmitgliederversammlung hat er einen Bericht über die abgelaufene Geschäftszeit vorzulegen. Diese Abrechnung ist zuvor durch die Kassenrevisoren zu prüfen. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung bei der Jahresmitgliederversammlung zu berichten.
(4) Der Schriftführer hat das allgemeine Schriftwesen des Vereins unter sich. Er hat insbesonders Protokolle der Jahresmitgliederversammlungen zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung und im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Elzach unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnungspunkte müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.

§9 Mittel
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
A: durch freiwillige Zuwendung
B: durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
C: durch Erlös aus Veranstaltungen

§10 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Protokoll
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch schriftliche Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mitglieder erfolgen.

§13 Inkrafttreten der Satzung
Am Tag der Inkrafttretung war der Vorstand wie folgt besetzt:
1. Vorstand: Heinrich Volk
2. Vorstand: Daniel Schätzle
Schriftführer: Konrad Kienzler
Kassenverwalter: Christian Burger
Beisitzer: Hans Schätzle, Frank Hamann, Hanspeter Burger

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